Ausschluss von Mischkalkulationen auch bei nachträglicher Offenlegung
BayObLG, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen Verg 21/04
DRsp Nr. 2004/16460
Ausschluss von Mischkalkulationen auch bei nachträglicher Offenlegung
»Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (wie BGH Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04). Daran ändert auch nichts, dass der Bieter seine "Mischkalkulation" im Rahmen von Nachverhandlungen offen legt.«
Normenkette:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 § 24 Nr. 1, Nr. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b ;
Gründe:
I.
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