OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2003
1 LB 143/02
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 ; BauGB § 17 Abs. 2 ; BauGB § 201 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 459
DVBl 2003, 1471
DÖV 2004, 42
NuR 2005, 799

Außenbereich; Darstellungen des Flächennutzungsplans; Eigenart der Landschaft; Erholungsfunktion; Flächennutzungsplan; Klageänderung; Konzentrationsflächen; Landschaftsbild:Beeinträchtigung; Landwirtschaft; Sachdienlichkeit; Schonung - größtmögliche -; Umwelteinwirkungen, schädliche; Verlängerung; Veränderungssperre; Vogelschutz

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 1 LB 143/02

DRsp Nr. 2004/9996

Außenbereich; Darstellungen des Flächennutzungsplans; Eigenart der Landschaft; Erholungsfunktion; Flächennutzungsplan; Klageänderung; Konzentrationsflächen; Landschaftsbild:Beeinträchtigung; Landwirtschaft; Sachdienlichkeit; Schonung - größtmögliche -; Umwelteinwirkungen, schädliche; Verlängerung; Veränderungssperre; Vogelschutz

»1. Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Reduzierung des Vorhabens. 2. Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts. 3. Ein Abstand zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der Hofstelle von 700 m hindert die Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ("dienen") nur dann, wenn der Landwirt für diese Entscheidung keine vernünftigen Erwägungen anzuführen vermag.