Verlängerung einer Veränderungssperre; Vorbehalt der Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 2440/00
DRsp Nr. 2001/15196
Verlängerung einer Veränderungssperre; Vorbehalt der Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans
»1. Die Gemeinde darf die (erste) Verlängerung einer Veränderungssperre nicht zu einem Zeitpunkt (schon) beschließen, zu dem noch nicht verläßlich abgesehen werden kann, ob/daß der Sicherungszweck bei Ablauf der Zweijahresfrist noch besteht.Erst recht darf sie (dann) nicht zugleich die zweite Verlängerung der Veränderungssperre beschließen. Das gilt auch dann, wenn die (erste) Veränderungssperre gegenüber einem der (künftigen) Planunterworfenen wegen § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB ihre Wirkung zu verlieren droht.2. Der Rat kann sich die Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch tatsächlichen Aufstellungsbeschluß vorbehalten; einer gesonderten Anordnung, dies tun zu wollen, bedarf es nicht.«
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