I.
Der Kläger bekämpft die Anordnung, vier hölzerne Podestplatten, die er als Boden für Zelte verwendet, sowie die oberirdischen Teile einer Brunnenbohrung und einen Abort von seinem Außenbereichsgrundstück zu entfernen. Dieses Grundstück liegt in der Gemarkung T weit außerhalb der Ortslage im Überschwemmungsgebiet der Elbe. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan; es gehört zu einem Landschaftsschutzgebiet.
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