BVerwG - Urteil vom 01.11.1974
IV C 13.73
Normen:
BBauG § 29; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1975, 108
BayVBl 1975, 567
BRS 28 Nr. 89
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 18
DVBl 1975, 497
RdL 1975, 150
VerwRspr 26, 859
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.10.1972 - Vorinstanzaktenzeichen I A 106/72

Außenbereichsvorhaben; Begriff der baulichen Anlage [hölzerne Podestplatten zum Aufstellen von Zelten]

BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - Aktenzeichen IV C 13.73

DRsp Nr. 1996/15970

Außenbereichsvorhaben; Begriff der baulichen Anlage [hölzerne Podestplatten zum Aufstellen von Zelten]

Bei der Beantwortung der durch den Begriff der baulichen Anlage aufgeworfenen Frage, ob die Anlage "geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorzurufen" (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59 [52]), darf nicht nur auf die Anlage als solche abgestellt, sondern muß auch deren Funktion berücksichtigt werden.

Normenkette:

BBauG § 29; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger bekämpft die Anordnung, vier hölzerne Podestplatten, die er als Boden für Zelte verwendet, sowie die oberirdischen Teile einer Brunnenbohrung und einen Abort von seinem Außenbereichsgrundstück zu entfernen. Dieses Grundstück liegt in der Gemarkung T weit außerhalb der Ortslage im Überschwemmungsgebiet der Elbe. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan; es gehört zu einem Landschaftsschutzgebiet.