BVerwG - Beschluß vom 12.08.1980
4 B 16.80
Normen:
BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 104
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 167
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.1979 - I A 159/78,

Außenbereichsvorhaben; Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a BBauG

BVerwG, Beschluß vom 12.08.1980 - Aktenzeichen 4 B 16.80

DRsp Nr. 2009/19450

Außenbereichsvorhaben; Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a BBauG

Der Begriff des "Familienangehörigen" i.S. des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe a BBauG setzt das Bestehen irgendwelcher familienrechtlicher (oder quasifamilienrechtlicher) Beziehungen voraus, weshalb sich ein in diesem Sinne "Fremder" nicht auf die Vorschrift berufen kann.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).