OVG Hamburg - Urteil vom 13.08.2019
2 Bf 438/18
Normen:
HBauO § 6 Abs. 1 S. 1-2; HBauO § 6 Abs. 7; HBauO § 71 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1-2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; Luft TA Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1895
DÖV 2019, 925
NVwZ-RR 2020, 102
ZfBR 2019, 812
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 342/18

Außenwände als Bauteile durch Abgrenzung der Räume des Gebäudes nach außen hinsichtlich Trennung von Außenraum und Innenraum; Gewisse Größe der Anlage als Voraussetzung für eine sog. gebäudegleiche Wirkung; Auslösen einer 80 cm hohen Lüftungsanlage einer Tiefgarage mit vertikalen Seitenelementen von eigenen Abstandsflächen; Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn

OVG Hamburg, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 2 Bf 438/18

DRsp Nr. 2019/13499

Außenwände als Bauteile durch Abgrenzung der Räume des Gebäudes nach außen hinsichtlich Trennung von Außenraum und Innenraum; Gewisse Größe der Anlage als Voraussetzung für eine sog. gebäudegleiche Wirkung; Auslösen einer 80 cm hohen Lüftungsanlage einer Tiefgarage mit vertikalen Seitenelementen von eigenen Abstandsflächen; Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn

1. Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind Bauteile, durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden. Sie trennen den Außen- von dem Innenraum.2. Eine sog. gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO setzt auch eine gewisse Größe der Anlage voraus, mithin einen Baukörper, der einem Gebäude vergleichbar ist.3. Daran gemessen löst eine 80 cm hohe Lüftungsanlage einer Tiefgarage mit vertikalen Seitenelementen keine eigenen Abstandsflächen aus. Als oberirdische Anlage ist sie aber in den Abstandsflächen eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 HBauO vor.