LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2010
7 Sa 177/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 1a Abs.2; KSchG § 9; KSchG § 10; BRTV Bau § 5 Nr. 7.2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2589/09

Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Schadenersatzanspruch aus Auflösungsverschulden bei Lohnrückstand in Höhe der gesetzlichen Abfindung und des Vergütungsausfalls; wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vor Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 177/10

DRsp Nr. 2011/6532

Außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Schadenersatzanspruch aus Auflösungsverschulden bei Lohnrückstand in Höhe der gesetzlichen Abfindung und des Vergütungsausfalls; wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vor Eigenkündigung

1. Bei der außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers tritt der Abfindungsanspruch neben die Forderung auf Ersatz des Vergütungsausfalls, wenn der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung der Arbeitgeberin zum Kündigungstermin einer (umgedeuteten) ordentlichen Kündigung hätte gestellt werden können. 2. Der Schaden des Arbeitnehmers besteht nicht in der entgangenen Abfindung sondern in dem Verlust des durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten Bestandsschutzes; nur für die Bemessung des Ausgleichs ist auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen. 3. Für die Feststellung des Schadens kommt es nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis stand.