Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 76.431,30 DM für erbrachte Leistungen und Schadensersatz. Sie hatte für die Beklagte ein größeres Mietshaus sowie ein Zweifamilienhaus zum Pauschalfestpreis von zusammen 1,739 Mio. DM "schlüsselfertig" errichten sollen. Die VOB/B war vereinbart. Zwischen den Parteien ergaben sich schon vor Baubeginn Meinungsverschiedenheiten. Als die Beklagte nicht die Werkplanung der Klägerin lediglich korrigiert und genehmigt zurücksandte, sondern diese Planung mit Änderungswünschen und neuen Forderungen zurückreichte, kündigte die Klägerin den Werkvertrag nach § 9 VOB/B.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht halt den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Die Revision ist begründet.
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