BGH - Urteil vom 21.11.1996
VII ZR 101/95
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 651
DB 1997, 471
MDR 1997, 345
NJW-RR 1997, 403
WM 1997, 628
ZfBR 1997, 146
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen VII ZR 101/95

DRsp Nr. 1997/2664

Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen

»Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung.«

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 76.431,30 DM für erbrachte Leistungen und Schadensersatz. Sie hatte für die Beklagte ein größeres Mietshaus sowie ein Zweifamilienhaus zum Pauschalfestpreis von zusammen 1,739 Mio. DM "schlüsselfertig" errichten sollen. Die VOB/B war vereinbart. Zwischen den Parteien ergaben sich schon vor Baubeginn Meinungsverschiedenheiten. Als die Beklagte nicht die Werkplanung der Klägerin lediglich korrigiert und genehmigt zurücksandte, sondern diese Planung mit Änderungswünschen und neuen Forderungen zurückreichte, kündigte die Klägerin den Werkvertrag nach § 9 VOB/B.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht halt den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.