OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2022
1 MR 6/22
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 MR 6/22

DRsp Nr. 2022/9955

Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2022 über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 193 für ein Gebiet im Ortsteil Burg a. F., beidseitig der Charlotte-Niese-Straße, östlich Am Steinkamp, westlich der Klaus-Groth-Straße wird bis zur Entscheidung über einen seitens der Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veränderungssperre zu dem Bebauungsplan Nr. 193 der Antragsgegnerin.

Sie sind jeweils Wohnungseigentümer (Wohnungen Nr. ... und Nr. ...) in dem Objekt ..., ..., Ortsteil ..., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 193 der Antragsgegnerin liegt. Sie beabsichtigen, ihre Wohnungen künftig als Ferienwohnungen zu nutzen.