OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.07.2014
2 B 581/14.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 61 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2014, 2031

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes im Wege der einstweiligen Anordnung; Verletzung des Abwägungsgebots der planenden Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 581/14.NE

DRsp Nr. 2014/13466

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes im Wege der einstweiligen Anordnung; Verletzung des Abwägungsgebots der planenden Gemeinde

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 61 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 63B "X." der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,

ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.