OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2018
2 B 247/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a und Nr. 8a; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2018, 1977
DÖV 2019, 76

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in Ausnahmefällen hinsichtlich Drohens von schweren Nachteilen; Verschlechterung der Besonnung insbesondere des südlichen Gewächshauses eines Grundstückeigentümers bei der Umsetzung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 2 B 247/18.NE

DRsp Nr. 2018/12628

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in Ausnahmefällen hinsichtlich Drohens von schweren Nachteilen; Verschlechterung der Besonnung insbesondere des südlichen Gewächshauses eines Grundstückeigentümers bei der Umsetzung des Bebauungsplans

1. Macht ein Antragsteller - wie etwa ein Antragsteller, der sich allein auf nachteilige Folgen für seinen außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbebetrieb beruft - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.