VGH Bayern - Beschluss vom 21.07.2020
15 NE 20.1222
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 6 S. 1; AGBGB Art. 48; BayBO Art. 81;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20557

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Baugenehmigungsverfahren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 15 NE 20.1222

DRsp Nr. 2020/13071

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Baugenehmigungsverfahren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

I.

Der am 11. Dezember 2019 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "I ..." wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 6 S. 1; AGBGB Art. 48; BayBO Art. 81;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den am 11. Dezember 2019 (erneut) bekannt gemachten Bebauungsplan "I ...", mit dem die Antragsgegnerin auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche (FlNr. ... Gemarkung I ...) ein allgemeines Wohngebiet mit 38 Bauparzellen für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt hat.