LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.10.2022
1 Ta 146/22
Normen:
BGB § 623; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 61a; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/22

Aussetzung als ErmessensentscheidungVorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits als AussetzungsgrundAusklammerung als prozessuales Instrument zur Beschränkung der Rechtskraft eines UrteilsÜberprüfung der Ermessensausübung des Gerichts bei Aussetzung des Verfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 146/22

DRsp Nr. 2023/5218

Aussetzung als Ermessensentscheidung Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits als Aussetzungsgrund "Ausklammerung" als prozessuales Instrument zur Beschränkung der Rechtskraft eines Urteils Überprüfung der Ermessensausübung des Gerichts bei Aussetzung des Verfahrens

1. Ein Kündigungsschutzstreit muss ausgeschrieben sein, bevor das Ermessen über die Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eröffnet ist.2. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die Aussetzung eines Kündigungsschutzstreits wegen Vorgreiflichkeit bedingt die Befassung mit der Möglichkeit der sogenannten Ausklammerung (BAG, Urt. v. 22.11.2012, 2 AZR 732/11, RdNr. 20).

1. Bei der Ausübung des durch den Begriff „kann“ in § 148 Abs.1 ZPO eröffneten Ermessens hat das Gericht den Zweck der Aussetzung des Verfahrens, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und gegen die Nachteile der durch die Aussetzung verlängerten Verfahrensdauer und die dadurch entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen.