OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2010
2 B 293/10
Normen:
GO NRW § 41 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4;

Aussetzung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ohne Beschluss einer Veränderungssperre bei möglicher Gefährdung der gemeindlichen Planung; Wirksamkeit eines Aufstellungsbeschlusses bei Vorliegen eines Zuständigkeitsmangels innerhalb einer Gemeinde; Rückwirkende Inkraftsetzung eines Aufstellungsbeschlusses ohne das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 B 293/10

DRsp Nr. 2010/21780

Aussetzung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ohne Beschluss einer Veränderungssperre bei möglicher Gefährdung der gemeindlichen Planung; Wirksamkeit eines Aufstellungsbeschlusses bei Vorliegen eines Zuständigkeitsmangels innerhalb einer Gemeinde; Rückwirkende Inkraftsetzung eines Aufstellungsbeschlusses ohne das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage

1. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre ist, dass ein entsprechender wirksamer Planaufstellungsbeschluss gefasst und öffentlich bekannt gemacht worden ist.2. Der Aufstellungsbeschluss leidet an einem formellen Mangel und ist unwirksam, wenn über ihn der Rat entscheidet, obwohl der Rat die Entscheidung über Planaufstellungsbeschlüsse auf den Planungs- und Bauausschusses übertragen hat.3. Auch wenn der Rat einem Einspruch nach § 57 Abs. 4 GO NRW stattgibt, begründet dies keine Zuständigkeit des Rates zur Entscheidung in der Sache. Eine eigene Entscheidung des Rates ist vielmehr nur dann zulässig, wenn er zuvor die Entscheidungsbefugnis des Ausschusses aufhebt. Geschieht dies nicht, ist die Angelegenheit an den Ausschuss zurückzuverweisen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.