BVerwG - Beschluss vom 01.07.2010
4 CN 2.09
Normen:
BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 94;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 1 KN 149/05

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung über ein Normenkontrollverfahren bzgl. eines Bebauungsplans im Fall einer Abhängigkeit eines Verfahrens von dieser Entscheidung

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 CN 2.09

DRsp Nr. 2010/13469

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung über ein Normenkontrollverfahren bzgl. eines Bebauungsplans im Fall einer Abhängigkeit eines Verfahrens von dieser Entscheidung

1. Für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist, kommt eine Aussetzung der Verhandlung über den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO in Betracht.2. Der spätere Bebauungsplan verdrängt den früheren.3. Ein zulässigerweise erhobener Normenkontrollantrag bleibt auch im Falle eines Außerkrafttretens der zur Prüfung gestellten Norm weiter zulässig, wenn die Voraussetzung des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fortbesteht, d.h. der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in eigenen Rechten verletzt zu werden oder worden zu sein, und er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.

Tenor

Die Verhandlung über die Revision wird bis zur Erledigung des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollantrags des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 72 der Antragsgegnerin (Verfahren 1 KN 33/10) ausgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 94;

Gründe

Der Senat macht von der Möglichkeit der Aussetzung entsprechend § 94 VwGO Gebrauch.