BVerwG - Beschluss vom 20.07.2016
6 B 35.16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 2606/15

Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten i.R.d. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 6 B 35.16

DRsp Nr. 2017/1781

Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten i.R.d. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. 2. Der Umstand, dass es einem Kläger aufgrund einer ihm zugerechneten, verschuldeten Fristversäumnis nicht möglich ist, durch einen Rückgriff auf den Prozessbevollmächtigten einen gleichwertigen oder gleichartigen Ersatz für die Folgen einer bestandskräftig gewordenen Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten ärztlichen Prüfung zu erhalten, liegt in der Natur nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten und der Endgültigkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens; sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens von berufsbezogenen Prüfungen dar. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führten, was jedoch im gegebenen Zusammenhang in der Regel nicht der Fall ist. 3.