OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2019
OVG 10 B 9.18
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BauGB § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AGBauGB § 30 Abs. 1 S. 1; BauGB § 26 Nr. 4;
Fundstellen:
DÖV 2020, 449
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 724.17

Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft beim Kauf eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung bzw. in einem Milieuschutgebiet; Ausweisung eines Milieuschutzgebietes durch Satzung; Eintritt des Vorkaufsfalls und kein Ausschluss des Vorkaufsrechts; Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung als Zweck zum Wohl der Allgemeinheit

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen OVG 10 B 9.18

DRsp Nr. 2020/2573

Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft beim Kauf eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung bzw. in einem Milieuschutgebiet; Ausweisung eines Milieuschutzgebietes durch Satzung; Eintritt des Vorkaufsfalls und kein Ausschluss des Vorkaufsrechts; Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung als Zweck zum Wohl der Allgemeinheit

1. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung her nur ein geringfügig belastender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. 2. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Auch in nachgefragten Stadtvierteln sind große Teile der Bevölkerung auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen. 3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden.