OVG Saarland - Urteil vom 24.07.2013
1 A 44/12
Normen:
BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 367;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 27.09.2011

Ausübungsmöglichkeiten eines eventuellen Bestimmungsrechts hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen für Mitglieder eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte

OVG Saarland, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 1 A 44/12

DRsp Nr. 2013/18688

Ausübungsmöglichkeiten eines eventuellen Bestimmungsrechts hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen für Mitglieder eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte

Steht den Mitgliedern eines Versorgungswerks hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen ein Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB zu, so kann dieses konkludent ausgeübt werden. Ist ein Bestimmungsrecht nach der Satzung des Versorgungswerks ausgeschlossen und sieht die Satzung die Anwendung der Tilgungsvorgaben des § 366 Abs. 2 BGB vor, so richtet sich die Verbuchung eingehender nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Zahlungen nach diesen Vorgaben, während sich die Tilgungswirkung von Vollstreckungserlösen primär nach dem objektiven - in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung bzw. dem konkreten Vollstreckungsauftrag bezeichneten - Verfahrensziel der Vollstreckung richtet.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13. September 2011 verpflichtet, die Altersrente des Klägers beginnend mit dem 1. Oktober 2008 auf 1031,57 € festzusetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 1;