BVerwG - Beschluss vom 30.01.2019
4 BN 4.18
Normen:
ROG § 7 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 107/16

Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung; Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 BN 4.18

DRsp Nr. 2019/4805

Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung; Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 170 000 € festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 7 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die auf die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe bezogene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen haben nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihnen die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,