BVerwG - Beschluss vom 30.09.2020
1 WB 56.19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 284
ZBR 2021, 105

Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National (LGAN) hinsichtlich des Grundsatzes der Bestenauslese; Bestehen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Uniformträgerbereichs

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 1 WB 56.19

DRsp Nr. 2020/17334

Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National (LGAN) hinsichtlich des Grundsatzes der Bestenauslese; Bestehen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Uniformträgerbereichs

1. Die Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN) unterliegt nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).2. Bei der nach Uniformträgerbereichen (Heer, Luftwaffe, Marine) getrennten Auswahl der Teilnehmer am LGAN gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/32 besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Uniformträgerbereichs.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN).

Der 1982 geborene Antragsteller gehört der Bundeswehr seit Juli 2003 an und ist seit Dezember 2017 Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2039. Zuletzt wurde er am 12. August 2014 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Der Antragsteller ist Angehöriger der Teilstreitkraft Luftwaffe und wurde zum Flugabwehrraketenoffizier ausgebildet.

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