VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 05.10.1999
5 S 2624/96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 215a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2000, 777
BRS 62 Nr. 55
BRS 62, 289
DÖV 2000, 434
IBR 2000, 136
NuR 2000, 331
UPR 2000, 2370
ZfBR 2000, 285

Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche; Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 5 S 2624/96

DRsp Nr. 2000/5516

Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche; Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans

1. Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einem bereits bisher unbebauten Teil eines Wohngrundstücks ist nur dann im Ergebnis abwägungsfehlerfrei, wenn die sie grundsätzlich tragende städtebauliche Zielsetzung (hier: Schaffung eines Naherholungsbereichs für die Bewohner) auch auf dem betreffenden Grundstücksteil erreichbar ist. 2. Die Grundsätze über die Teilnichtigkeit eine Bebauungsplanes können mit der Fehlerfolgenregelung des § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO kombiniert werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 215a Abs. 1;

Gründe:

I.

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Grünzone Lisztstraße/1994" der Antragsgegnerin vom 25.09.1995.