BVerwG - Urteil vom 18.10.2017
4 CN 6.17
Normen:
BauNVO §§ 2 ff.; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 13a;
Fundstellen:
BauR 2018, 472
DÖV 2018, 207
NVwZ 2018, 828
ZfBR 2018, 158
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 65/15

Ausweisung eines Sondergebiets zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und der Fremdenbeherbergung in einem Bebauungsplan; Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet; Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO); Allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets als entscheidendes Kriterium für die wesentliche Unterscheidung des festgesetzten Sondergebiets von einem Baugebietstyp

BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 4 CN 6.17

DRsp Nr. 2018/440

Ausweisung eines Sondergebiets zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und der Fremdenbeherbergung in einem Bebauungsplan; Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet; Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO); Allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets als entscheidendes Kriterium für die wesentliche Unterscheidung des festgesetzten Sondergebiets von einem Baugebietstyp

1. Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.2. Ein Gebiet, in dem das Wohnen als Nutzung zwar überwiegt, dem Aufenthalt in Ferienwohnungen aber ein das Gebiet mitprägender Anteil zukommen soll, unterscheidet sich im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich von einem allgemeinen Wohngebiet.

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauNVO §§ 2 ff.; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 13a;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der ein sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und der Fremdenbeherbergung ausweist.