VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2013
8 S 2073/12
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1915/12

Auswirkung der baulichen Änderung eines mit mehreren bauplanungsrechtlich als selbstständige Vorhaben genehmigten Spielhallen betriebenen Gebäudes auf die bauplanungsrechtliche Einordnung alsVorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 8 S 2073/12

DRsp Nr. 2013/6492

Auswirkung der baulichen Änderung eines mit mehreren bauplanungsrechtlich als selbstständige Vorhaben genehmigten Spielhallen betriebenen Gebäudes auf die bauplanungsrechtliche Einordnung alsVorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB

Für die Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere bauplanungsrechtlich als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auswirkt, ist maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um selbständige Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt. Beurteilungskriterien dafür sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2012 - 13 K 1915/12 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1;

Gründe

I. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.