OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2010
6 C 10814/10.OVG
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; KAG § 7 Abs. 2 S. 5; KAG § 19 Abs. 3; ESA § 5 Abs. 2 Nr. 1; ESA § 6 Abs. 1 S. 1, 3; ESA § 13 Abs. 4;

Auswirkung einer in einem Bebauungsplan vorgesehenen Baubeschränkung i.R.d. Aufwandsverteilung bei Anknüpfung des Beitragsmaßstabs für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mit der befestigbaren Grundfläche gleichzusetzenden möglichen Abflussfläche

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 6 C 10814/10.OVG

DRsp Nr. 2011/1204

Auswirkung einer in einem Bebauungsplan vorgesehenen Baubeschränkung i.R.d. Aufwandsverteilung bei Anknüpfung des Beitragsmaßstabs für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mit der befestigbaren Grundfläche gleichzusetzenden möglichen Abflussfläche

Knüpft der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche an und ist diese nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung mit der befestigbaren Grundfläche gleichzusetzen, so wirken sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen im Rahmen der Aufwandsverteilung nicht aus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; KAG § 7 Abs. 2 S. 5; KAG § 19 Abs. 3; ESA § 5 Abs. 2 Nr. 1; ESA § 6 Abs. 1 S. 1, 3; ESA § 13 Abs. 4;

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Ortsteil D... der Beklagten gelegenen und bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ..., das eine Grundfläche von 909 qm aufweist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "K..." befindet. Dieser sieht eine Grundflächenzahl von 0,4 vor; allerdings ist für das Grundstück der Antragsteller die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen auf 154 qm beschränkt.