Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 853 € festgesetzt.
1.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. und 8. Dezember 2010 das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (zur Zulässigkeit einer solchen auf das Beschwerdeverfahren beschränkten Erledigungserklärung vgl. die Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - BVerwG 5 B 166.91 - Buchholz 310 §
2.
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