BVerwG - Beschluss vom 13.12.2010
9 B 45.10
Normen:
VwGO § 159 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 100 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10730/09

Auswirkungen der willentlichen Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch Nachkommen einer gesetzlichen Verpflichtung auf die Kostenentscheidung; Verzinsungspflicht einer Gemeinde für Rückzahlungsansprüche des Beitragsschuldners aus rechtswidriger Beitragsveranlagung ab Rechtshängigkeit

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 9 B 45.10

DRsp Nr. 2011/813

Auswirkungen der willentlichen Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch Nachkommen einer gesetzlichen Verpflichtung auf die Kostenentscheidung; Verzinsungspflicht einer Gemeinde für Rückzahlungsansprüche des Beitragsschuldners aus rechtswidriger Beitragsveranlagung ab Rechtshängigkeit

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 853 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 159 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 100 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. und 8. Dezember 2010 das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (zur Zulässigkeit einer solchen auf das Beschwerdeverfahren beschränkten Erledigungserklärung vgl. die Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - BVerwG 5 B 166.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 96 S. 38 und vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106 S. 2 m.w.N.). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2.