BVerwG - Beschluss vom 29.01.2019
5 B 25.18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 17.1765 u.a.

Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot; Beurteilung von hervorgerufenen Geräuschen durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder Abfahren nach den Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 5 B 25.18

DRsp Nr. 2019/4324

Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot; Beurteilung von hervorgerufenen Geräuschen durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder Abfahren nach den Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Rügt die Beschwerde lediglich, dass sich das Gericht mit bestimmten, näher bezeichneten Argumenten eines Beteiligten nicht auseinandergesetzt habe, ohne irgendwelche besonderen Umstände aufzuzeigen, die dies belegen könnten, so vermag diese Rüge die Vermutung, dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen.

Tenor