BGH - Urteil vom 11.11.2014
X ZR 32/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2817
BauR 2015, 727
MDR 2015, 111
NJW 2015, 1513
NZBau 2015, 248
WM 2015, 1027
ZIP 2014, 95
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 90/12
OLG Celle, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 109/13

Auswirkungen einer Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot

BGH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen X ZR 32/14

DRsp Nr. 2015/67

Auswirkungen einer Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot

Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177).

Tenor

Die Revision gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand