VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2020
A 3 S 2953/20
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2021, 136
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4406/17

Auswirkungen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verfahrensfehlerhafter Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als Berufungszulassungsgrund; Beachtlichkeit von Gehörsverletzungen; Unrichtige Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben bei Mängeln der Sprachmittelung aufgrund von Übertragungsfehlern

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen A 3 S 2953/20

DRsp Nr. 2020/16532

Auswirkungen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verfahrensfehlerhafter Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als Berufungszulassungsgrund; Beachtlichkeit von Gehörsverletzungen; Unrichtige Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben bei Mängeln der Sprachmittelung aufgrund von Übertragungsfehlern

1. Die verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers führt nicht ohne weiteres zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als Berufungszulassungsgrund. Eine beachtliche Gehörsverletzung kommt erst dann in Betracht, wenn die Sprachmittelung aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängel gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997 - A 12 S 3092/96 - juris).