BGH - Urteil vom 19.02.1998
VII ZR 105/97
Normen:
VOB/B § 17 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1232
BGHR VOB/B § 17 Nr. 3 Gewährleistungssicherheit 2
BauR 1998, 544
DB 1998, 1327
DRsp I(138)851-7b
KTS 1998, 582
MDR 1998, 770
NJW 1998, 1057
NJW 1998, 2057
WM 1998, 1036
ZIP 1998, 829
ZfBR 1998, 185
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Auszahlung des Bareinbehalts bei Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen VII ZR 105/97

DRsp Nr. 1998/7446

Auszahlung des Bareinbehalts bei Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

»a) Hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft zum Austausch eines Bareinbehaltes gestellt und verweigert der Auftraggeber dessen Auszahlung wegen Aufrechnung und Zurückbehaltung mit streitigen Gewährleistungsansprüchen, so kann der Auftragnehmer lediglich die Bürgschaft zurückfordern. b) Hinsichtlich der Bürgschaft kommt in diesem Falle die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht in Betracht.«

Normenkette:

VOB/B § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Auszahlung restlichen Werklohns in Höhe von 170.609,68 DM für Bauarbeiten, hilfsweise Rückgabe einer Bürgschaft. Bei der genannten Summe handelt es sich um einen Sicherheitseinbehalt gemäß einem Vertragsgrundlage gewordenen "Verhandlungsprotokoll", das unter 4.2 wie folgt lautet:

"Der Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche beträgt 5 v.H. der Brutto-Schlußrechnungssumme. Eine Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch eine Bankbürgschaft gemäß Mustertext des Auftraggebers kann gestattet werden."

Der vereinbarte Werklohn ist bis auf den Sicherheitseinbehalt bezahlt.