LAG Hamm - Urteil vom 09.12.2009
3 Sa 1150/09
Normen:
BRTV Bauhauptgewerbe § 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 731/09

Auszahlung von Guthabenstunden aus Ausgleichskonto im Bauhauptgewerbe; unbegründete Zahlungsklage eines Baggerfahrers bei Geltendmachung des zur Zeit der Entnahme maßgeblichen Entgelts

LAG Hamm, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1150/09

DRsp Nr. 2011/11567

Auszahlung von Guthabenstunden aus Ausgleichskonto im Bauhauptgewerbe; unbegründete Zahlungsklage eines Baggerfahrers bei Geltendmachung des zur Zeit der Entnahme maßgeblichen Entgelts

1. Sinn und Zweck von § 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauhauptgewerbe führen unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs zu der Auslegung, dass die aus einem Guthaben auf dem Ausgleichskonto entnommenen Arbeitsstunden mit dem Entgelt zu vergüten sind, das zum Zeitpunkt des Aufbaus des Guthabens hinsichtlich der einzelnen Stunden maßgeblich war. 2. Die Handhabung, Zeitguthaben mit dem Wert zum Ausgleich zu bringen, der zur Zeit der Erarbeitung maßgeblich war, führt zu keinen unbilligen Ergebnissen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 18.06.2009 – Az. 2 Ca 731/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BRTV Bauhauptgewerbe § 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung von Arbeitsstunden aus einem Arbeitszeitkonto.

Der am 25.01.1959 geborene Kläger ist seit dem 05.02.1990 als Baggerfahrer bei der Beklagten beschäftigt.

Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 16,72 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.