OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2013
10 U 16/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
GWR 2013, 340
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 26/11

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung - Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb vom risikobehafteten Zertifikaten; Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 10 U 16/12

DRsp Nr. 2013/20329

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung - Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb vom risikobehafteten Zertifikaten; Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütung

1. Die Übergabe von Prospekten reicht als Mittel der Aufklärung aus, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Beratung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Anschluss BGH, 19. November 2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118). 2. Die Grundsätze zu den sehr weitreichenden Beratungspflichten zur Struktur eines CMS Spread-Ladder-Swaps finden auf den streitgegenständlichen Zertifikaterwerb keine Anwendung (vergleiche BGH, 22. März 2011, XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949). 3. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (Anschluss BGH, 27. September 2011, XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43).