OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2019
10 A 508/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 246 Abs. 11;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3977/16

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen bauliche Veränderungen auf einem Nachbargrundstück; Gebietswahrungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 10 A 508/18

DRsp Nr. 2019/15751

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen bauliche Veränderungen auf einem Nachbargrundstück; Gebietswahrungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 246 Abs. 11;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.