OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.03.2020
1 LB 2/17
Normen:
LBO § 59 Abs. 1 S. 2; LBO § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; LBO (2000) § 92 Abs. 1 Nr. 1-2; DSchG § 12 Abs. 1 Nr. 1; Baugestaltungssatzung Altstadt § 6 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 138/13

Baueinstellungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde wegen Austauschs der vorhandenen Fenster gegen Kunststofffenster hinsichtlich Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: des Demkmalschutzes)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 1 LB 2/17

DRsp Nr. 2020/5877

Baueinstellungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde wegen Austauschs der vorhandenen Fenster gegen Kunststofffenster hinsichtlich Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: des Demkmalschutzes)

1. Das von einer Stadt verfolgte Ziel eines Schutzes der historischen Architektur sowie des Stadtbildes des Altstadtbereiches rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Baugestaltungssatzung, die auch Vorgaben zur Materialverwendung treffen kann. 2. Danach kann eine von einem Hauseigentümer beabsichtigte Austauschmaßnahme von Fenstern der Baugestaltungssatzung widersprechen. Dies gilt dann, wenn es sich nicht um eine technische Änderung handelt. Holzfenster werden weiterhin hergestellt und können die aktuellen technischen Anforderungen erfüllen. Auch wenn Kunststofffenster weit verbreitet sind, ist deren Verwendung - auch zur Einhaltung beispielsweise der Anforderungen der Energieeinsparverordnung - nicht technisch erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.