OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2023
1 KN 26/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 8; WHG § 76 Abs. 3; WHG § 78 Abs. 1 S. 1; WHG § 78 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1618
D_V 2023, 825
ZfBR 2023, 578

Baugebiet; Bebauungsplan; Eingriff in Natur und Landschaft; Gewerbegebiet; Hochwasserschutz; Lagerplatz; Landschaftsbild; Landschaftsbild:Beeinträchtigung; Landschaftsschutzgebiet; Rechtsverordnung; Überschwemmungsgebiet; festgesetztes Überschwemmungsgebiet; vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Bebauungsplan zur Erweiterung eines Gewerbebetriebs innerhalb eines Überschwemmungsgebiets; Belange des Landschaftsbildes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 1 KN 26/18

DRsp Nr. 2023/8626

Baugebiet; Bebauungsplan; Eingriff in Natur und Landschaft; Gewerbegebiet; Hochwasserschutz; Lagerplatz; Landschaftsbild; Landschaftsbild:Beeinträchtigung; Landschaftsschutzgebiet; Rechtsverordnung; Überschwemmungsgebiet; festgesetztes Überschwemmungsgebiet; vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Bebauungsplan zur Erweiterung eines Gewerbebetriebs innerhalb eines Überschwemmungsgebiets; Belange des Landschaftsbildes

1. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) gilt bis zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich auch dann fort, wenn neuere Daten zeigen, dass das tatsächliche Überschwemmungsgebiet hinter der Festsetzung zurückbleibt und dieses bereits Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung ist.2. Die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit der Zweckbestimmung Lagerplatz kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plan keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein Hineinwirken in das Landschaftsschutzgebiet zu verringern (hier fehlende Eingrünung).

Tenor

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2017 beschlossene Bebauungsplan Nr. 216 "Calenberger Mühle" wird für unwirksam erklärt.