OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2023
1 KN 44/21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 646
ZfBR 2023, 479

Baugebiet; Erforderlichkeit; Erschließung; Vorratsplanung; Straßenanbindungsstutzen für künftige Bauphasen keine unzulässige Vorratsplanung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 1 KN 44/21

DRsp Nr. 2023/7319

Baugebiet; Erforderlichkeit; Erschließung; Vorratsplanung; Straßenanbindungsstutzen für künftige Bauphasen keine unzulässige Vorratsplanung

1. Es verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, bei der Ausweisung aktueller Baugebiete bereits den Erschließungsbedarf von der Gemeinde angedachter künftiger Baugebiete zu berücksichtigen und planerisch abzusichern, selbst wenn diese in absehbarer Zeit noch nicht benötigt werden oder mit Blick auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse nicht verwirklicht werden können.2. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit und welche zeitliche Nähe des künftigen Erschließungsbedarfs dabei welche Eingriffe in das Eigentum der gegenwärtig Planunterworfenen rechtfertigt, ist eine Frage der Abwägung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand