Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 26. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 27 Seniorenwohnungen mit Service für ältere Menschen sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück an der L.-straße in C., Gemarkung I., Flur 2, Flurstück 2331 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § Abs. Satz 6 beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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