OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2019
10 B 471/19
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauO NRW § 51 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2298/18

Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingeten Kraftfahrzeugverkehrs; Bauplanungsrechtliche Unbedenklichkeit des Baus von Stellplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 10 B 471/19

DRsp Nr. 2019/9170

Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingeten Kraftfahrzeugverkehrs; Bauplanungsrechtliche Unbedenklichkeit des Baus von Stellplätzen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauO NRW § 51 Abs. 7;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 26. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 27 Seniorenwohnungen mit Service für ältere Menschen sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück an der L.-straße in C., Gemarkung I., Flur 2, Flurstück 2331 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § Abs. Satz 6 beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.