Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 20. März 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von vier Zweifamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück C. 38a und 38b in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß §
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