OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2019
10 B 87/19
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2174/18

Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs bei der Erschließung eines Bauvorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 10 B 87/19

DRsp Nr. 2019/4450

Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs bei der Erschließung eines Bauvorhabens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 20. März 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von vier Zweifamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück C. 38a und 38b in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.