VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2020
9 CS 20.892
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BNatSchG § 44 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 19.2134

Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen; Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.892

DRsp Nr. 2021/848

Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen; Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. April 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 4. November 2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 25. September 2019 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BNatSchG § 44 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach mit Bescheid vom 25. September 2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen.