Baugenehmigung für die Nutzungserweiterung eines Vereinsheims zur Bewirtung Dritter; Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen i.R.d Genehmigung von Einzelbauvorhaben bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen; Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für ein Schützenheim durch Veranstaltungen und Nutzung von Nichtmitgliedern; Nutzung des Schützenheims zur Nachtzeit mit Verkehrslärmimmissionen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 7 A 1186/08
DRsp Nr. 2010/18133
Baugenehmigung für die Nutzungserweiterung eines Vereinsheims zur Bewirtung Dritter; Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen i.R.d Genehmigung von Einzelbauvorhaben bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen; Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für ein Schützenheim durch Veranstaltungen und Nutzung von Nichtmitgliedern; Nutzung des Schützenheims zur Nachtzeit mit Verkehrslärmimmissionen
1. Gegenstand einer Baugenehmigung ist grundsätzlich das Bauwerk mit der ihm zugedachten Funktion.2. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist einerseits Prozesshandlung und andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag. Als solcher bedarf er der am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Maßgebend ist, wie ein verständiger Empfänger die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. §§ 133, 157BGB, die insoweit auch im öffentlichen Recht anzuwenden sind).3. Eine Ausnahmebestimmung wird in ihrer Reichweite durch das Verbot begrenzt, von dem eine Ausnahme gemacht werden soll.
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