OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2020
1 MB 32/19
Normen:
LBO § 73 Abs. 1; DSchG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 48/19

Baugenehmigung nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts als Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung; Erteilung einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Erteilung der Baugenehmigung und Baufreigabe bzgl. Untersagung der Ausführung des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 MB 32/19

DRsp Nr. 2020/13137

Baugenehmigung nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts als Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung; Erteilung einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Erteilung der Baugenehmigung und Baufreigabe bzgl. Untersagung der Ausführung des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen

1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung.2. Mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 Abs. 1 LBO erfolgte keine Abkehr von der Schlusspunkttheorie in Schleswig-Holstein.3. Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird eine - soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt - umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben, was einer Untersagung der Ausführung des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen, die einer Präventivkontrolle unterliegen, entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.