BVerwG - Beschluss vom 09.12.2015
4 B 36.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 2 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 8/13

Baugenehmigungsbeghren für die Überdachung einer bereits vorhandenen Dungplatte auf einem Resthof im Außenbereich im Wege der Verpflichtungsklage; Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 B 36.15

DRsp Nr. 2016/1828

Baugenehmigungsbeghren für die Überdachung einer bereits vorhandenen Dungplatte auf einem Resthof im Außenbereich im Wege der Verpflichtungsklage; Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 2 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege der Verpflichtungsklage eine Baugenehmigung für die Überdachung einer bereits vorhandenen Dungplatte, die sich auf dem Gelände eines Resthofes im Außenbereich befindet. Die Klage hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger habe, so die Vorinstanz, auch dann einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, wenn sein Vorhaben ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sein sollte. Es beeinträchtige keine öffentlichen Belange, insbesondere stehe ihm weder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB noch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen.

II

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.