Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt im Wege der Verpflichtungsklage eine Baugenehmigung für die Überdachung einer bereits vorhandenen Dungplatte, die sich auf dem Gelände eines Resthofes im Außenbereich befindet. Die Klage hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger habe, so die Vorinstanz, auch dann einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, wenn sein Vorhaben ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sein sollte. Es beeinträchtige keine öffentlichen Belange, insbesondere stehe ihm weder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB noch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen.
II
Die auf §
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