OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2010
7 B 985/10
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1; BauO NRW § 63 Abs. 1; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 44; BauO NRW § 65 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1519
DÖV 2011, 42
NZBau 2011, 224

Baugenehmigungspflicht für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage bei Vorliegen einer Nutzungsänderung durch die Errichtung der Anlage; Vorliegen einer Nutzungsänderung bei Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer Reithalle im Außenbereich und Einspeisung des gewonnenen elektrischen Stroms in das Netz eines Energieversorgers gegen ein Entgelt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 7 B 985/10

DRsp Nr. 2010/18148

Baugenehmigungspflicht für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage bei Vorliegen einer Nutzungsänderung durch die Errichtung der Anlage; Vorliegen einer Nutzungsänderung bei Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer Reithalle im Außenbereich und Einspeisung des gewonnenen elektrischen Stroms in das Netz eines Energieversorgers gegen ein Entgelt

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1; BauO NRW § 63 Abs. 1; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 44; BauO NRW § 65 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2010 hat keinen Erfolg. Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig.