BayObLG - Beschluss vom 24.07.1991
3 ObOWi 11/91
Normen:
BauGB § 29 ;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 138
BayVBl 1992, 27
DÖV 1992, 500

Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung aus genehmigungsfreien Einzelmaßnahmen

BayObLG, Beschluss vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 3 ObOWi 11/91

DRsp Nr. 1996/16276

Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung aus genehmigungsfreien Einzelmaßnahmen

Die Umgestaltung eines Lager- und Hobbyraums in eine Appartement-Wohnung ist als Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig, auch wenn die damit verbundenen Einzelmaßnahmen genehmigungsfrei wären.

Normenkette:

BauGB § 29 ;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 27.6.1984 wurde dem Betroffenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück ... in ... erteilt. Während der Bauausführung wich der Betroffene von den genehmigten Plänen ab; die Änderungen wurden mit Bescheid vom 7.11.1984 nachträglich genehmigt.

Am 20.2.1985 beantragte der Betroffene die bauaufsichtliche Genehmigung für den Einbau eines Appartements im Obergeschoss der Garage. Dieses Baugesuch wurde abgelehnt; die Stadt ... genehmigte jedoch mit Bescheid vom 4.10.1985 stattdessen den Einbau eines Lager- und Hobbyraums mit der Auflage, dass dieser nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden dürfe. Am 14.3.1990 suchte der Betroffene erneut um die Genehmigung für die Umwandlung bzw. Nutzung der Räumlichkeiten als Appartement nach. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.4.1990 in erster Instanz - nicht bestandskräftig - abgelehnt.