I.
Mit Bescheid vom 27.6.1984 wurde dem Betroffenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück ... in ... erteilt. Während der Bauausführung wich der Betroffene von den genehmigten Plänen ab; die Änderungen wurden mit Bescheid vom 7.11.1984 nachträglich genehmigt.
Am 20.2.1985 beantragte der Betroffene die bauaufsichtliche Genehmigung für den Einbau eines Appartements im Obergeschoss der Garage. Dieses Baugesuch wurde abgelehnt; die Stadt ... genehmigte jedoch mit Bescheid vom 4.10.1985 stattdessen den Einbau eines Lager- und Hobbyraums mit der Auflage, dass dieser nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden dürfe. Am 14.3.1990 suchte der Betroffene erneut um die Genehmigung für die Umwandlung bzw. Nutzung der Räumlichkeiten als Appartement nach. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.4.1990 in erster Instanz - nicht bestandskräftig - abgelehnt.
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