»1. Eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, in der - neben der Angabe von Ort und Dauer der Auslegung - darauf hingewiesen wird, dass während der Auslegungsfrist Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden können, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluss an Urt. des Senats vom 12.7.2004 - 8 S 351/04 - und Beschl. vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3BauGB Nr. 18).2. Der Bebauungsplan ist nicht unmittelbare rechtliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, sondern allein das Beitragsrecht, das nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht an das Vorliegen eines Erschließungsvorteils knüpft; der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss daher grundsätzlich nicht bereits in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden (Fortführung des Beschl. des Senats vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 - , NVwZ 1990, 896).
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