VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2001
5 S 2534/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 897

Bauleitplanung - Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Vorgeschobenes Mittel, Privates Vorhaben, Entschädigungsforderung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 5 S 2534/99

DRsp Nr. 2007/12321

Bauleitplanung - Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Vorgeschobenes Mittel, Privates Vorhaben, Entschädigungsforderung

»1. Eine Gemeinde, die ein zunächst von ihr verfolgtes, auf Grund von Einwendungen jedoch wieder aufgegebenes städtebauliches Konzept zu einem Zeitpunkt erneut aufgreift, in dem sie sich einer erheblichen Entschädigungsforderung (hier nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.) gegenübersieht, die durch die Aufgabe dieses Konzepts begründet worden ist, unterliegt im Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB einer besonderen Begründungslast, um den in dieser Situation naheliegenden Anschein auszuräumen, dass die Bauleitplanung nur das Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung darstellt. 2. Die Gemeinde muss sich insbesondere damit auseinandersetzen und offen legen, warum jene Belange, die sie früher zur Aufgabe ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen bewogen haben, nicht mehr vorliegen oder - falls das nicht der Fall sein sollte - warum sie diese Belange jetzt - ungeachtet der Entschädigungsforderung - anders bewertet. 3. Zur Unvereinbarkeit eines Bebauungsplans mit § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Festsetzungen nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;