VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2001
5 S 1218/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 7 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1209
DVBl 2002, 1141

Bauleitplanung - Bebauungsplan; Gebot der Konfliktbewältigung; Kerngebiet; Mischgebiet; Vergnügungsstätten; Nutzungskonflikt; Nutzungsausschluss; Privatrechtliche Vereinbarung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 5 S 1218/99

DRsp Nr. 2007/12303

Bauleitplanung - Bebauungsplan; Gebot der Konfliktbewältigung; Kerngebiet; Mischgebiet; Vergnügungsstätten; Nutzungskonflikt; Nutzungsausschluss; Privatrechtliche Vereinbarung

»1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gibt der Gemeinde, die sich dazu entschlossen hat, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen, soweit dies planungsrechtlich zulässig und im Einzelfall möglich ist. 2. Auf privatrechtliche Gestaltungsformen kann die Gemeinde bei der Bewältigung eines planbedingten Konflikts allenfalls zurückgreifen, wenn oder soweit das Recht der Bauleitplanung weder hoheitliche Anordnungen ermöglicht noch andere Handlungsformen, z. B. nach §§ 11, 12 BauGB, zur Konfliktbewältigung bereitstellt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 7 ;

Tatbestand: