OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2001
10a D 123/99.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
AgrarR 2002, 362
BauR 2002, 901
BRS 64 Nr. 10
DVBl 2002, 717
NuR 2003, 246
RdL 2002, 205
UPR 2002, 319

Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Ermöglichung einer Wohnbebauung in der Nähe stark emittierender landwirtschaftlicher Betriebe durch undifferenzierte Ermittlung der Gesamtbelastung

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 10a D 123/99.NE

DRsp Nr. 2009/18360

Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Ermöglichung einer Wohnbebauung in der Nähe stark emittierender landwirtschaftlicher Betriebe durch undifferenzierte Ermittlung der Gesamtbelastung

1. Ermöglicht ein Bebauungsplan zusätzliche Wohnbebauung in der Nähe mehrerer stark emittierender landwirtschaftlicher Betriebe mit grundsätzlich gleicher Geruchscharakteristik, fehlt es für die Abwägung der insoweit betroffenen Belange in der Regel an einer hinreichenden sachlichen Grundlage, wenn der Plangeber lediglich die von den Betrieben gemeinsam verursachte Immissionsbelastung des Plangebiets ermittelt und nicht feststellt, in welchem Umfang die Betriebe zu der ermittelten Gesamtimmissionsbelastung jeweils beitragen. 2. Soll durch einen Bebauungsplan Wohnbebauung auf Flächen ermöglicht werden, die erkanntermaßen durch von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehende Geruchsemissionen erheblich belastet sind, ist es abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber den künftigen Bewohnern des geplanten Wohngebiets die Geruchsbelästigungen mit der alleinigen Erwägung zumutet, in angrenzenden Wohnbereichen sei eine noch höhere Geruchsbelastung festzustellen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

I.