OVG Lüneburg - Beschluß vom 09.05.1990
3 C 4/88
Normen:
BNatSchG § 1 Abs. 2; BNatSchG § 12 Abs 1; BNatSchG § 15 Abs 1; NdsNatSchG (Naturschutzgesetz Niedersachsen) § 1 Abs 2; NdsNatSchG (Naturschutzgesetz Niedersachsen) § 26 Abs 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NuR 1991, 87
RdL 1990, 276
UPR 1990, 458
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 14.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 5/87
BVerwG, vom 18.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 NB 1.87

Bauleitplanung: Abwehransprüche gegen Herausnahme eines Teilgebiets aus eines Landschaftschutzverordnung und Festsetzung eines Golfplatzes im Bebauungsplan

OVG Lüneburg, Beschluß vom 09.05.1990 - Aktenzeichen 3 C 4/88

DRsp Nr. 2009/17279

Bauleitplanung: Abwehransprüche gegen Herausnahme eines Teilgebiets aus eines Landschaftschutzverordnung und Festsetzung eines Golfplatzes im Bebauungsplan

1. Wurde ein bestimmtes Gebiet nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BNatSchG sowie §§ 1 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Nds.NatSchG förmlich unter Schutz gestellt worden, so begründet diese Unterschutzstellung keine Ansprüche Dritter auf Beibehaltung der Schutzgebietsgrenzen ein für allemal. 2. Werden "Planbetroffene" durch die eigentliche Anlage selbst nicht in ihren Rechten verletzt, so können sie durch die von ihnen angegriffene Änderungsverordnung zur Landschaftsschutzverordnung erst recht keinen Nachteil erleiden.

Normenkette:

BNatSchG § 1 Abs. 2; BNatSchG § 12 Abs 1; BNatSchG § 15 Abs 1; NdsNatSchG (Naturschutzgesetz Niedersachsen) § 1 Abs 2; NdsNatSchG (Naturschutzgesetz Niedersachsen) § 26 Abs 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;