VGH Bayern - Urteil vom 19.09.2001
26 N 98.581
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 8; BauNVO § 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 526
BRS 64 Nr. 11

Bauleitplanung: Ausfertigung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Wohngebietes in der Nähe eines bestehenden landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetriebs

VGH Bayern, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 26 N 98.581

DRsp Nr. 2009/18356

Bauleitplanung: Ausfertigung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Wohngebietes in der Nähe eines bestehenden landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetriebs

1. Aus § 9 Abs. 8 BauGB folgt lediglich, dass dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist und somit dass sie nicht zum wesentlichen Inhalt des Bebauungsplans gehört, keinen Normcharakter besitzt und dementsprechend auch nicht wie eine Norm auszufertigen ist. 2. Wohnhäusern in einem Dorfgebiet ist aber wegen des Spektrums der in diesem Baugebiet zulässigen Nutzungsarten (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO) ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar als Wohnhäusern in planerisch festgesetzten Wohngebieten; denn die Schutzwürdigkeit eines immissionsbetroffenen Gebiets folgt aus dem Charakter des Gebiets, in dem es liegt. 3. Überlegungen des Plangebers, bereits die bestehende Wohnbebauung im Ort schränke die Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs ein und das zum Teil weiter entfernt geplante Wohngebiet führe nicht zu stärkeren Beschränkungen eines landwirtschaftlichen Betriebs, verkennt dessen gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung gesteigerte Schutzwürdigkeit in Bezug auf die bestehende Immissionssituation. Sie lässt zudem den Umstand außer acht, dass sich die vorhandenen Wohngebäude im Ort in einer anderen Himmelsrichtung befinden als das geplante Baugebiet.