OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.11.2001
1 K 595/00
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 13; BauGB § 214; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 6; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 40;
Fundstellen:
BauR 2002, 990
BRS 64 Nr. 42
ZfBR 2002, 508

Bauleitplanung: Ausfertigungsmangel bei Bebauungsplan, Bürgerbeteiligung im vereinfachten Änderungsverfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 595/00

DRsp Nr. 2009/18364

Bauleitplanung: Ausfertigungsmangel bei Bebauungsplan, Bürgerbeteiligung im vereinfachten Änderungsverfahren

1. a) Ein Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, wenn die Satzung mit nicht Datumsangabe und Siegel ausgefertigt worden ist, bevor sie bekannt gemacht wird. Nur so wird die Identität von Satzungsinhalt und Ratswillen gewährleistet. b) Ein solcher Mangel kann jedoch durch formgerechte Ausfertigung und erneute Bekanntmachung geheilt werden. »2. Für die Beurteilung der Frage, ob die Planänderung Grundzüge berührt, kommt es nur auf die vom Rat beschlossene Endfassung der Planänderung an. Der Mangel unterlassener (erneuter) Anhörung der von der Planänderung Betroffenen setzt nicht voraus, dass sich die Gemeinde in den Planaufstellungsvorgängen ausdrücklich und im einzelnen mit den Anforderungen des § 13 BauGB auseinandergesetzt hat.«

Normenkette:

BauGB § 1; BauGB § 13; BauGB § 214; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 6; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 40;

Gründe:

I.